FG München - Urteil vom 27.08.2001
13 K 102/96
Normen:
EStG 1990 § 21 Abs. 2 S. 1 ; EStG 1990 § 21 Abs. 2 S. 2 ; AO 1977 § 162 ;

Schätzung des Mietwerts für ein vermietetes und ein eigengenutztes Haus auf einem als Zweifamilienhaus bewerteten Grundstück; Schätzung des Mietwerts für eine vermietete und eine eigengenutzte Wohnung gem. der ortsüblichen Marktmiete.; Einkommensteuer 1992, 1993

FG München, Urteil vom 27.08.2001 - Aktenzeichen 13 K 102/96

DRsp Nr. 2002/2075

Schätzung des Mietwerts für ein vermietetes und ein eigengenutztes Haus auf einem als Zweifamilienhaus bewerteten Grundstück; Schätzung des Mietwerts für eine vermietete und eine eigengenutzte Wohnung gem. der ortsüblichen Marktmiete.; Einkommensteuer 1992, 1993

1. Bei einem der Nutzungswertbesteuerung unterliegenden Zweifamilienhaus mit je einer eigengenutzten bzw. vermieteten Wohnung ist die ortsübliche Miete nicht z.B. anhand der zufallsbedingten Miete einer einzelnen Wohnung in der Nachbarschaft, sondern mit der durchschnittlichen Miete zu schätzen, die bei Vermietung der Wohnung unter gewöhnlichen Umständen und unter Berücksichtigung von Baujahr, Art, Lage, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit am Belegenheitsort zu erzielen wäre (hier: Bestätigung des von einem Gutachter angesetzen Mittelwerts zwischen veränderten Bestandsmieten und Neuvermietungspreisen). 2. In einem Zweifamilienhaus mit einer vermieteten Wohnung ist der Nutzungswert der eigengenutzten Wohnung im Regelfall in Anlehnung an die vom Fremdmieter gezahlte Miete zu schätzen. Entspricht diese Miete nicht der Marktmiete, so ist für die Ermittlung des Nutzungswerts der eigengenutzen Wohnung jedenfalls bei einem krassen Missverhältnis zwischen erzielter Miete und Marktmiete von der Marktmiete auszugehen.

Normenkette:

EStG 1990 § 21 Abs. 2 S. 1 ; EStG 1990 § 21 Abs. 2 S. 2 ; AO 1977 § 162 ;