Die Klägerin bewohnte zusammen mit ihrer damals neunjährigen Tochter N. die Erdgeschosswohnung im Haus der Beklagten in B. Das insoweit mit der Beklagten und deren Ehemann als Vermietern begründete Mietverhältnis ist durch Räumungsvergleich zum 31.01.1996 beendet worden.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ein Vorfall vom 01.09.1995. Am späten Nachmittag dieses Tages brachte die Beklagte das dichlormethanhaltige und daher toxische Mittel "Team Olfleckenentferner" im Bodenbereich des Hausflurs auf. Die Klägerin verließ noch in der folgenden Nacht gemeinsam mit ihrer Tochter die Wohnung, angeblich, weil sie sich durch die Diffusion des Dichlormethans unter ihrer Wohnungstür hindurch erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgesetzt gesehen habe.
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