OLG Hamm - Urteil vom 06.09.2001
27 U 50/01
Normen:
ZPO § 141 § 92 Abs. 1 § 97 § 708 Nr. 10 ; BGB § 847 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 455
OLGReport-Hamm 2002, 33
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 226/00

Schmerzensgeld - Gesundheitsbeeinträchtigung nach Verwendung eines Ölfleckenentferners

OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2001 - Aktenzeichen 27 U 50/01

DRsp Nr. 2001/16475

Schmerzensgeld - Gesundheitsbeeinträchtigung nach Verwendung eines Ölfleckenentferners

»Führt der Auftrag eines dichlormethanhaltigen und toxischen Mittels (hier: Team Ölfleckenentferner) auf den Boden des Hausflurs eines Miethauses bei einem Mieter zu Beschwerden wie Atemnot, Kopfschmerzen, Augenbrennen, Brechreiz und Schwindel, so dass dieser sich veranlaßt sieht, die Mietwohnung vorübergehend zu verlassen, kann das die Zubilligung eines - verhältnismäßig geringen - Schmerzensgeldes begründen.«

Normenkette:

ZPO § 141 § 92 Abs. 1 § 97 § 708 Nr. 10 ; BGB § 847 ;

Tatbestand:

Die Klägerin bewohnte zusammen mit ihrer damals neunjährigen Tochter N. die Erdgeschosswohnung im Haus der Beklagten in B. Das insoweit mit der Beklagten und deren Ehemann als Vermietern begründete Mietverhältnis ist durch Räumungsvergleich zum 31.01.1996 beendet worden.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ein Vorfall vom 01.09.1995. Am späten Nachmittag dieses Tages brachte die Beklagte das dichlormethanhaltige und daher toxische Mittel "Team Olfleckenentferner" im Bodenbereich des Hausflurs auf. Die Klägerin verließ noch in der folgenden Nacht gemeinsam mit ihrer Tochter die Wohnung, angeblich, weil sie sich durch die Diffusion des Dichlormethans unter ihrer Wohnungstür hindurch erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgesetzt gesehen habe.