Die Klägerin vermietete durch schriftlichen Vertrag vom 30. Oktober 1967 für die Zeit vom 9. November 1967 bis 31. Oktober 1977 Räume in dem ihr gehörenden Hause in Berlin, L.-Straße 31 an die Erstbeklagte, eine GmbH, zum Betrieb einer Weinstube. Der Mietzins wurde auf monatlich 2.000 DM festgesetzt, die Nebenkosten auf 120 DM und die Heizkosten auf 125 DM. § 21 Nr. 4 des Vertrages lautet:
»Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung.«
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|