Durch Vertrag vom 1. April 1959 pachtete die Beklagte zu 2 (R. L.) von Fürst zu L. auf die Dauer von 30 Jahren ein in M. gelegenes Grundstück zum Betrieb einer Tankstelle. Dieses Gelände verpachtete sie im selben Jahr ohne schriftlichen Vertrag an die Firma D.-KG die dort eine Tankstelle errichtete. Einer der persönlich haftenden Gesellschafter der D.-KG war der Beklagte zu 1 (E. L.), der Ehemann der Bekl. zu 1. Anläßlich seines Ausscheidens aus dieser Gesellschaft unterbreitete er am 22. Oktober 1960 den beiden anderen Gesellschaftern ein von ihm unterzeichnetes Vertragsangebot, in dem es unter Nr. 7 hieß:
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