BGH - Urteil vom 15.06.1981
VIII ZR 166/80
Normen:
BGB § 549, § 566, § 581 Abs. 2 ; GWB § 34 ;
Fundstellen:
BGHZ 81, 46
NJW 1981, 2246

Schriftform bei Tankstellenpacht

BGH, Urteil vom 15.06.1981 - Aktenzeichen VIII ZR 166/80

DRsp Nr. 1993/1159

Schriftform bei Tankstellenpacht

»1. Ein Untermiet- oder Unterpachtvertrag, der auf längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wird, bedarf der Schriftform. 2. Zur Frage, ob ein Pachtvertrag über eine Tankstelle, der eine Benzinbezugsbindung enthält, der Schriftform bedarf.«

Normenkette:

BGB § 549, § 566, § 581 Abs. 2 ; GWB § 34 ;

Durch Vertrag vom 1. April 1959 pachtete die Beklagte zu 2 (R. L.) von Fürst zu L. auf die Dauer von 30 Jahren ein in M. gelegenes Grundstück zum Betrieb einer Tankstelle. Dieses Gelände verpachtete sie im selben Jahr ohne schriftlichen Vertrag an die Firma D.-KG die dort eine Tankstelle errichtete. Einer der persönlich haftenden Gesellschafter der D.-KG war der Beklagte zu 1 (E. L.), der Ehemann der Bekl. zu 1. Anläßlich seines Ausscheidens aus dieser Gesellschaft unterbreitete er am 22. Oktober 1960 den beiden anderen Gesellschaftern ein von ihm unterzeichnetes Vertragsangebot, in dem es unter Nr. 7 hieß: