FG München - Urteil vom 26.09.2001
13 K 4425/96
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1 ; EStG § 21 ;

Schuldzinsen als Werbungskosten; wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Einkommensteuer 1993, 1994

FG München, Urteil vom 26.09.2001 - Aktenzeichen 13 K 4425/96

DRsp Nr. 2002/4236

Schuldzinsen als Werbungskosten; wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Einkommensteuer 1993, 1994

Bei Herstellung einer vermieteten und einer selbstgenutzten Eigentumswohnung können Schuldzinsen grundsätzlich nur insoweit als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, als die Herstellungskosten auf die vermietete Wohnung entfallen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Fläche der selbstgenutzten zur Fläche der vermieteten Wohnung.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1 ; EStG § 21 ;

Tatbestand:

(teilweise Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

I.

Der Kläger bezieht u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und wird zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.