BayObLG - Beschluss vom 28.05.2001
2Z BR 62/01
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 130
OLGReport-BayObLG 2002, 21
ZMR 2001, 909
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 23017/00
AG München 484 UR II 189/00 ,

Schutz- und Treuepflichten von Wohnungseigentümern untereinander

BayObLG, Beschluss vom 28.05.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 62/01

DRsp Nr. 2001/11785

Schutz- und Treuepflichten von Wohnungseigentümern untereinander

»1. Die Entfernung eines Grillplatzes stellt in der Regel eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung dar.2. Die Schutz- und Treuepflichten der Wohnungseigentümer untereinander können den Anspruch eines Wohnungseigentümers begründen, dass eine bauliche Anlage (hier: Sitz- und Grillplatz vor dem Schlafzimmerfenster) entfernt wird, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an dem gegenwärtigen Zustand als grob unbillig erscheinen lassen.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ; BGB § 242 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen bestehenden Wohnanlage.

Den Antragstellern gehört die Erdgeschosswohnung. Dem Antragsgegner gehört die Wohnung im 1. Obergeschoss und der Speicher. An der Schmalseite des Hauses ist ein Gartenstück den Antragstellern zur Sondernutzung zugewiesen; der restliche Garten, darunter auch die unmittelbar vor dem Wohn- und Schlafzimmer der Antragsteller liegende Grundstücksfläche, dient der gemeinschaftlichen Nutzung.