OLG Köln - Beschluss vom 17.03.2004
16 Wx 48/04
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2004, 385
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 133/03
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 204 II 210/02

Schutzgitter vor Parterrefenstern als bauliche Veränderung der Eigentumswohnanlage

OLG Köln, Beschluss vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 48/04

DRsp Nr. 2004/13856

Schutzgitter vor Parterrefenstern als bauliche Veränderung der Eigentumswohnanlage

Die Anbringung eines Schutzgitters vor den Fenstern einer Parterrewohnung stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung dar, die die übrigen Wohnungseigentümer nur dann dulden müssen, wenn in der fraglichen Gegend eine konkrete Einbruchsgefahr besteht. Die allgemeine Einbruchsgefahr in einem Stadtteil von mäßigem Ruf reicht nicht aus.

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.