BGH - Urteil vom 16.02.2005
XII ZR 216/02
Normen:
BGB § 328 ;
Fundstellen:
ZMR 2005, 520
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 18.07.2002

Schutzwirkungen eines Stellplatzvertrages auf einem Campingplatz gegenüber Mitmietern

BGH, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen XII ZR 216/02

DRsp Nr. 2005/4303

Schutzwirkungen eines Stellplatzvertrages auf einem Campingplatz gegenüber Mitmietern

Ist in einem Mietvertrag über einen Stellplatz auf einem Campingplatz vereinbart, dass der Mieter für die Schäden haftet, die auf dem Campingplatz einschließlich seiner Einrichtungen von ihm verursacht werden, so beinhaltet dies eine Einbeziehung der Mitmieter in den Schutzbereich des Mietvertrages.

Normenkette:

BGB § 328 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz des Schadens, den er durch den Brand des Wohnwagens des Beklagten erlitten hat.

Die Parteien waren benachbarte Mieter von Stellplätzen auf einem Dauercampingplatz, auf denen sie jeweils ihren Wohnwagen abgestellt hatten. Am 24. April 1999 gegen 3 Uhr nachts brach in dem Wohnwagen des Beklagten Feuer aus. Der Kläger versuchte den um Hilfe rufenden Beklagten zu retten. Dabei erlitt er Verletzungen und verlor Brille und Gebiß. Darüber hinaus wurde sein Wohnwagen und andere ihm gehörende Campinggegenstände beschädigt.