OLG Brandenburg - Urteil vom 27.01.2015
6 U 76/13
Normen:
BGB § 581 Abs. 2; BGB § 546a Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 26.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 190/11

Sittenwidrigkeit der Erhöhung des Pachtzinses für ein Lagergrundstück durch Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.01.2015 - Aktenzeichen 6 U 76/13

DRsp Nr. 2015/2605

Sittenwidrigkeit der Erhöhung des Pachtzinses für ein Lagergrundstück durch Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft

1.Hat der Geschäftsführer einer GmbH der Gesellschaft ein Grundstück als Lagerplatz verpachtet, so stellt sich eine Vereinbarung, durch die der Pachtzins einvernehmlich angehoben wird, nicht als sittenwidrig dar und ist damit für die Gesellschaft verbindlich, wenn der bisherige und der neu vereinbarte Pachtzins als angemessen anzusehen sind und die bisherige Vereinbarung bereits sieben Jahre Gültigkeit hatte. 2. An einer Pflichtverletzung i.S. von § 43 Abs. 2 GmbHG fehlt es, wenn die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer zu dem später beanstandeten Verhalten angewiesen hat. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer zugleich alleiniger Gesellschafter ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. März 2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 1 O 190/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 581 Abs. 2; BGB § 546a Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1;

Gründe:

I.