OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.02.2012
I-24 U 227/11
Normen:
BGB § 546; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2012, 634
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 466/10

Sittenwidrigkeit einer Ablösungsvereinbarung über die Räumung eines Stellplatzes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2012 - Aktenzeichen I-24 U 227/11

DRsp Nr. 2012/6524

Sittenwidrigkeit einer Ablösungsvereinbarung über die Räumung eines Stellplatzes

Es stellt sich nicht als sittenwidrig dar, wenn der Vermieter eines Stellplatzes gegen Zahlung eines Abfindungsbetrages auf die Räumung des Stellplatzes durch den Mieter und insbesondere die Entfernung eines Mobilheims verzichtet.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Den Klägern wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen z w e i W o c h e n ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der für den 24. April 2012 geplante Senatstermin entfällt.

Normenkette:

BGB § 546; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2;

Gründe

Die Berufung der Kläger hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist nicht ungerechtfertigt bereichert (§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Variante BGB), weil die Zahlung der Kläger auf einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung beruhte. Das Vorbringen der Kläger in der Berufungsbegründung vom 19. Oktober 2011 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

I.

Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vom 25. Mai 2009 verstößt nicht gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 und 2 BGB), vielmehr ist sie wirksam.