OLG Hamm - Beschluss vom 27.02.2001
15 W 17/01
Normen:
WEG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 107
NJW-RR 2002, 12
NZM 2002, 253
OLGReport-Hamm 2001, 172
ZMR 2001, 655
ZfIR 2001, 391
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 506/00

Sondereigentum an Garage - Zugang zu unbebauter Grundstücksfläche

OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2001 - Aktenzeichen 15 W 17/01

DRsp Nr. 2001/7382

Sondereigentum an Garage - Zugang zu unbebauter Grundstücksfläche

»1. Die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 5 Abs. 2 WEG; bezweckt ausschließlich eine ungestörte Raumnutzung des gemeinschaftlichen Gebäudes, bezieht sich hingegen nicht auf den unbebauten C-Grundstücksteil.2. Nehmen das Wohngebäude und eine daneben errichtete Garage die gesamte Grundstucksbreite zur öffentlichen Zuwegung ein, so kann aus § 5 Abs. 2 WEG nicht die zwingende Notwendigkeit abgeleitet werden, daß die Garage im Gemeinschaftseigentum stehen muß, um für die Wohnungseigentümer den Zugang zu der hinter den Gebäuden liegenden unbebauten Grundstücksfläche zu sichern.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2 ;

Gründe:

I.