Sondereigentum an Garage - Zugang zu unbebauter Grundstücksfläche
OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2001 - Aktenzeichen 15 W 17/01
DRsp Nr. 2001/7382
Sondereigentum an Garage - Zugang zu unbebauter Grundstücksfläche
»1. Die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 5 Abs. 2WEG; bezweckt ausschließlich eine ungestörte Raumnutzung des gemeinschaftlichen Gebäudes, bezieht sich hingegen nicht auf den unbebauten C-Grundstücksteil.2. Nehmen das Wohngebäude und eine daneben errichtete Garage die gesamte Grundstucksbreite zur öffentlichen Zuwegung ein, so kann aus § 5 Abs. 2WEG nicht die zwingende Notwendigkeit abgeleitet werden, daß die Garage im Gemeinschaftseigentum stehen muß, um für die Wohnungseigentümer den Zugang zu der hinter den Gebäuden liegenden unbebauten Grundstücksfläche zu sichern.«