KG - Beschluss vom 18.02.2004
24 W 226/02
Normen:
WEG § 15 Abs. 1, Abs. 3 ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 378
ZMR 2005, 147
ZfIR 2004, 345
Vorinstanzen:
LG Berlin - II 85 T 349/01 WEG - 28.05.2002,
AG Spandau - 70 II 5/01 WEG,

Sondernutzungsrecht für Wassersportanlage

KG, Beschluss vom 18.02.2004 - Aktenzeichen 24 W 226/02

DRsp Nr. 2004/10167

Sondernutzungsrecht für Wassersportanlage

Das Sondernutzungsrecht des Teileigentümers an (fast) der gesamten Fläche des an einer Bundeswasserstraße gelegenen Grundstücks erlaubt auch den Publikums- und Kundenverkehr zu einer Bootsmotoren-Werkstatt und zu den über das Grundstück erreichbaren Bootssteganlagen.

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 1, Abs. 3 ; BGB § 1004 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin bilden mit den übrigen Beteiligten die Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Grundstück an einer Bundeswasserstraße liegt. Den Antragstellern gehört seit April 1998 die in der Teilungserklärung mit Nr. 21 bezeichnete Etagenwohnung. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Teileigentumseinheit Nr. 22 im Kellergeschoss mit einer Gewerbefläche von ca. 1.060,50 m2. Der Pächter der Antragsgegnerin betreibt auf einer zur Teileigentumseinheit Nr. 22 gehörenden Sondernutzungsfläche am Wasser eine Bootsmotorenwerkstatt und eine Slipanlage zu Reparaturzwecken sowie eine Bootssteganlage, die vor dem benachbarten Wassergrundstück liegt. Die Beteiligten streiten um Beeinträchtigungen für die Antragsteller, die von dem Publikumsverkehr zu der verpachteten Sondernutzungsfläche ausgehen.

In der ursprünglichen Teilungserklärung vom 26. Januar 1984 hieß es:

III § 2