OLG München - Beschluss vom 16.11.2006
32 Wx 125/06
Normen:
WEG § 16 § 21 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 40
NJW-RR 2007, 593
NZM 2007, 251
OLGReport-München 2007, 75
ZMR 2007, 140
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 2464/06
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 135/05

Sonderumlage für Anwaltskosten nach Miteigentumsanteilen

OLG München, Beschluss vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 125/06

DRsp Nr. 2006/29236

Sonderumlage für Anwaltskosten nach Miteigentumsanteilen

»Ein Beschluss über eine Sonderumlage, die nach Miteigentumsanteilen zu erbringen ist, zur Bezahlung offener Rechtsanwaltskosten entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn diese Kosten von der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband geschuldet werden.«

Normenkette:

WEG § 16 § 21 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die weitere Beteiligte ist Verwalterin.

In der Eigentümerversammlung vom 21.3.2005 beschlossen die Wohnungseigentümer u.a. eine Fassadensanierung, die Errichtung einer zentralen Heizungsanlage, die Erneuerung der Briefkastenanlage und eine Erneuerung von Fenstern. Diese Maßnahmen sollten durch Sonderumlagen finanziert werden. Außerdem beschlossen die Wohnungseigentümer eine Sonderumlage zur Begleichung von Rechtsanwaltskosten.