BGH - Urteil vom 08.07.2009
VIII ZR 200/08; VIII ZR 266/08
Normen:
BGB § 320; ZPO § 592;
Fundstellen:
JZ 2010, 95
MietRB 2009, 315
NJW 2009, 3099
NZM 2009, 734
WuM 2009, 591
ZMR 2010, 19
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 177/07
AG Düsseldorf, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 C 15434/06

Statthaftigkeit der Klage eines Vermieters im Urkundenprozess auf Zahlung von Miete aus einem Mietvertrag bei unstreitiger Annahme der Mietsache als Erfüllung durch den Mieter ohne Mängelrüge

BGH, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 200/08; VIII ZR 266/08

DRsp Nr. 2009/20590

Statthaftigkeit der Klage eines Vermieters im Urkundenprozess auf Zahlung von Miete aus einem Mietvertrag bei unstreitiger Annahme der Mietsache als Erfüllung durch den Mieter ohne Mängelrüge

Eine Klage auf Zahlung von Miete aus einem Wohnraummietvertrag ist auch dann im Urkundenprozess statthaft, wenn der Mieter, der wegen behaupteter anfänglicher Mängel der Mietsache Minderung geltend macht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhebt, die ihm vom Vermieter zum Gebrauch überlassene Wohnung als Erfüllung angenommen hat, ohne die später behaupteten Mängel zu rügen, sofern dies unstreitig ist oder vom Vermieter durch Urkunden bewiesen werden kann (im Anschluss an Senatsurteile vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04, NJW 2005, 2701, und vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 112/06, NJW 2007, 1061).

Tenor:

Auf die Revisionen der Klägerin werden die Urteile der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2008 und vom 11. September 2008 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 320; ZPO § 592;

Tatbestand: