I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Vorbehaltsurteil des Landgerichts München I vom 5.3.2010 aufgehoben.
II. Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Urkundenprozess (nach Abschluss eines Vergleichs nunmehr lediglich noch) einen Restbetrag an Mietzins für den Monat August 2009 in Höhe von 46.485,01 €.
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