OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.10.2001
10 W 104/01
Normen:
BGB § 554 (a.F.) § 254 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 633
OLGReport-Düsseldorf 2002, 45
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen O 236/00

Stellung eines Mietnachfolgers nach vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages wegen Zahlungsverzuges des Mieters

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2001 - Aktenzeichen 10 W 104/01

DRsp Nr. 2005/7302

Stellung eines Mietnachfolgers nach vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages wegen Zahlungsverzuges des Mieters

1. Nach fristloser Kündigung eines Mietvertrages über eine Gaststätte ist der Vermieter zur Geringhaltung des Schadens nicht verpflichtet, einen wirtschaftlich unerfahrenen Nachmieter zu akzeptieren. 2. Hat der Vermieter seine Bemühungen für eine alsbaldige Neuvermietung hinreichend dargetan, so trifft die Darlegungs- und Beweislast für diesbezügliche Versäumnisse den Mieter. Dieser muss substantiiert vortragen, dass dem Vermieter eine Weitervermietung möglich gewesen wäre und er nicht alles ihm zumutbare getan hat, um diese zu ermöglichen.

Normenkette:

BGB § 554 (a.F.) § 254 ;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen O 236/00
Fundstellen
MDR 2002, 633
OLGReport-Düsseldorf 2002, 45