FG Hamburg - Beschluss vom 26.07.2002
VI 44/02
Normen:
EStG § 21 ; FGO § 69 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

FG Hamburg, Beschluss vom 26.07.2002 - Aktenzeichen VI 44/02

DRsp Nr. 2002/18045

Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

Keine Anerkennung eines Angehörigenmietverhältnisses im Rahmen eines ADV-Verfahrens, wenn der Sachverhaltsvortrag widersprüchlich ist und Vertragsunterlagen verfälscht worden sind.

Normenkette:

EStG § 21 ; FGO § 69 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I. Streitig sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die Antragsteller (Ast) errichteten auf dem von ihnen am 17.04.1990 erworbenen Grundstück X-Weg ein für die Selbstnutzung bestimmtes Gebäude mit Einliegerwohnung. Die Gesamtwohnfläche beträgt 333,41 qm, davon entfallen auf die Einliegerwohnung 76,05 qm = 22,81 %. Das Gebäude war Mitte 1992 bezugsfertig, bis 1994 sollen Erhaltungs- und Herstellungsaufwendungen angefallen sein. Die Finanzierung erfolgte u. a. durch Darlehen der A-Bank und der ... Versicherung AG (V). Letztgenanntes Darlehen ordneten die Ast ausschließlich der Finanzierung von Aufwendungen für die Einliegerwohnung zu. Die Ast erklärten 1992 Herstellungskosten von 1.706.963,61 DM, davon entfielen 42.127,32 DM auf die Gartenanlage. Für die Folgejahre erklärten sie weitere Herstellungskosten für das Gebäude, und zwar 1993 126.011,99 DM und 1994 52.656 DM sowie für die Gartengestaltung 59.556,16 DM und 37.076 DM. 1995 wurden weitere Instandhaltungsaufwendungen von 67.921 DM geltend gemacht.