OLG Köln - Urteil vom 07.09.2012
1 U 50/11
Normen:
BGB § 545;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 102/08

Stillschweigende Verlängerung eines Gewerberaummietverhältnisses durch Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache

OLG Köln, Urteil vom 07.09.2012 - Aktenzeichen 1 U 50/11

DRsp Nr. 2012/18510

Stillschweigende Verlängerung eines Gewerberaummietverhältnisses durch Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache

Ein formularvertraglicher Ausschluss von § 545 BGB ist jedenfalls im Gewerbemietverhältnis zulässig und wirksam.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten sowie der Streithelfer zu 1. bis 3. gegen das am 08.06.2011 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln, 91 O 102/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die Streithelfer tragen ihre Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 545;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses über Räumlichkeiten im Objekt N1 4 in L, welche als Fitness-Club genutzt wurden.