OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.02.2004
I-3 Wx 364/03
Normen:
WEG § 25 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 68
NJW-RR 2004, 589
NZM 2004, 234
WuM 2004, 230
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 256/03
AG Neuss - 72 II 12/03 WEG,

Stimmberechtigung, wenn einem Wohneigentümer, dem ein Wohneigentum zur Hälfte zusteht, Alleineigentümer einer weiteren Wohnung wird

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2004 - Aktenzeichen I-3 Wx 364/03

DRsp Nr. 2004/2590

Stimmberechtigung, wenn einem Wohneigentümer, dem ein Wohneigentum zur Hälfte zusteht, Alleineigentümer einer weiteren Wohnung wird

»Steht ein Wohnungseigentum zwei Wohnungseigentümern je zur Hälfte zu und teilen diese dasselbe in der Weise auf, dass einer von ihnen zugleich Alleineigentümer einer weiteren Wohnung wird, so kommt bei gesetzlichem Kopfstimmrecht zu dem der Rechtsgemeinschaft zustehenden Stimmrecht ein durch die Alleinberechtigung begründetes weiteres Stimmrecht hinzu.«

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft K in M.

Die Sondereigentumseinheit im Erdgeschoss stand zunächst im Eigentum der Beteiligten zu 1, während der Beteiligte zu 2 Eigentümer der anderen, im Obergeschoss gelegenen Sondereigentumseinheit war.

Die Beteiligten zu 1 haben ihre Sondereigentumseinheit geteilt. Am 6. März 2003 wurde im Bestandverzeichnis des Grundbuchs von L Blatt X die Beteiligte zu 1 b als Miteigentümerin an dem Grundstück mit einem Miteigentumsanteil von 8875/100.000 verbunden mit dem Sondereigentum an den beiden im Anbau gelegenen Schuppen und an dem über diesem Schuppen liegenden Trockenspeicher eingetragen.