OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.01.2006
I-3 Wx 145/05
Normen:
WEG § 8 § 25 Abs. 2 ; FGG § 29 Abs. 1 Satz 2 ; GemeinschaftsO § 9 Nr. 5 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 644/04

Stimmrecht eines Mitglieds einer werdenden WohnungseigentümergemeinschaftUnterzeichnung der Beschwerdefrist durch einen Rechtsanwalt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2006 - Aktenzeichen I-3 Wx 145/05

DRsp Nr. 2006/8441

Stimmrecht eines Mitglieds einer werdenden WohnungseigentümergemeinschaftUnterzeichnung der Beschwerdefrist durch einen Rechtsanwalt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG

1. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG muss nur die Unterzeichnung, nicht auch die Abfassung der Beschwerdeschrift durch einen Rechtsanwalt erfolgen. 2. Bei der Frage, ob dem noch nicht im Grundbuch eingetragenen Wohnungserwerber ein Stimmrecht auf der Eigentümerversammlung zusteht, ist zwischen dem Einzelrechtsnachfolger bei einer schon bestehenden Eigentümergemeinschaft und dem Mitglied einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft zu unterscheiden. Der werdende Wohnungseigentümer, der Wohnungseigentum bei bereits bestehender Eigentümergemeinschaft erwirbt, in der Eigentümerversammlung nicht stimmberechtigt. Den Mitgliedern einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft steht hingegen ein Stimmrecht zu. 3. Das Stimmrecht des Mitglieds einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft geht nicht dadurch verloren, dass sich die werdende Gemeinschaft mit Eintragung mindestens eines Erwerbers als Eigentümer in das Grundbuch in eine rechtlich bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft umwandelt.

Normenkette:

WEG § 8 § 25 Abs. 2 ; FGG § 29 Abs. 1 Satz 2 ; GemeinschaftsO § 9 Nr. 5 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: