OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.10.2004
20 W 370/03
Normen:
WEG § 25 ; WEG § 43 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel - 3 T 104/03 - 17.09.200,
AG Kassel - 801 II 53/99 WEG,

Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung bei aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen gesellschaftsrechtlichen Bindungen einzelner Wohnungseingentümer - Verstoß gegen eine Bindung im Stimmrechtsvertrag

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.10.2004 - Aktenzeichen 20 W 370/03

DRsp Nr. 2005/464

Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung bei aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen gesellschaftsrechtlichen Bindungen einzelner Wohnungseingentümer - Verstoß gegen eine Bindung im Stimmrechtsvertrag

»1. Das Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung steht grundsätzlich dem im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer zu. Auf aus dem Grundbuch nicht ersichtliche gesellschaftsrechtliche Bindungen einzelner Wohnungseigentümer kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 2. Ein Verstoß gegen eine Bindung im Rahmen eines Stimmrechtsvertrages ist für die Bewertung der Stimmabgabe in der Wohnungseigentümerversammlung zunächst ohne Bedeutung. 3. Legt ein Beteiligter gegen einen den Wohnungseigentümerbeschluss für ungültig erklärenden amtsgerichtlichen Beschluss keine Erstbeschwerde ein, so fehlt ihm für die sofortige weitere Beschwerde die Beschwerdeberechtigung.«

Normenkette:

WEG § 25 ; WEG § 43 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragsteller sowie die Antragsgegner waren die Wohnungseigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Liegenschaft. Verwalterin der Anlage ist seit Anbeginn die weitere Beteiligte, die Beteiligte zu V.