OLG Köln - Beschluß vom 03.09.2004
16 Wx 167/04
Normen:
WEG § 23 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 148
OLGReport-Köln 2004, 411
Vorinstanzen:
LG Köln, OLG Köln, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 65/03

Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung nach Teilung bisheriger Wohnungseigentumseinheiten

OLG Köln, Beschluß vom 03.09.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 167/04

DRsp Nr. 2004/17375

Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung nach Teilung bisheriger Wohnungseigentumseinheiten

Ermächtigt die Teilungserklärung den teilenden ursprünglichen Eigentümer, einzelne Wohnungseigentumseinheiten nochmals zu teilen und in diesem Zusammenhang auch die Teilungserklärung , die jeder Teileigentumseinheit nur eine Stimme in der Wohnungseigentümerversammlung gewährt, soweit erforderlich oder zweckmäßig, zu ändern, so kann er den durch die Teilung entstandenen neuen Wohnungseigentumseinheiten jeweils eine volle Stimme zuweisen.

Normenkette:

WEG § 23 ;

Gründe:

In der die Liegenschaft betreffenden ursprünglichen Teilungserklärung vom 24.02.1999 heißt es unter § 8:

"Auf jede Einheit (Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum) entfällt eine Stimme".

In § 11 der gleichen Teilungserklärung heißt es:

Die vertretene Gesellschaft (gemeint ist die Fa. S) hat das Recht, die Ausgestaltung der Wohnungen und der sonstigen Einheiten mit Ausnahme der jeweils verkauften Einheit, die ohne den Käufer nicht einseitig verändert werden kann, ohne jede Einschränkung zu verändern und die Teilungsurkunde entsprechend zu ändern. ...

Sie ist bevollmächtigt, alle Erklärungen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Durchführung, insbesondere aber zur Änderung der Teilungsurkunde erforderlich oder zweckmäßig sind. ...