In der die Liegenschaft betreffenden ursprünglichen Teilungserklärung vom 24.02.1999 heißt es unter § 8:
"Auf jede Einheit (Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum) entfällt eine Stimme".
In § 11 der gleichen Teilungserklärung heißt es:
Die vertretene Gesellschaft (gemeint ist die Fa. S) hat das Recht, die Ausgestaltung der Wohnungen und der sonstigen Einheiten mit Ausnahme der jeweils verkauften Einheit, die ohne den Käufer nicht einseitig verändert werden kann, ohne jede Einschränkung zu verändern und die Teilungsurkunde entsprechend zu ändern. ...
Sie ist bevollmächtigt, alle Erklärungen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Durchführung, insbesondere aber zur Änderung der Teilungsurkunde erforderlich oder zweckmäßig sind. ...
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