BayObLG - Beschluss vom 02.03.2001
2Z BR 88/00
Normen:
WEG § 26 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
ZMR 2001, 719
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 626/00 ,
AG Kempten (Allgäu) 34 UR II 32/99 ,

Stimmrechtsmissbrauch eines Wohnungseigentümers

BayObLG, Beschluss vom 02.03.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 88/00

DRsp Nr. 2001/7873

Stimmrechtsmissbrauch eines Wohnungseigentümers

»Zum Stimmrechtsmissbrauch einer Wohnungseigentümerin, die die Anlage als Bauträgerin erstellt hat und gegen den Willen der übrigen Wohnungseigentümer die Bestellung ihres Ehemanns zum Verwalter durchsetzt.«

Normenkette:

WEG § 26 ; BGB § 242 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weitere Beteiligte zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus vier Wohnungen besteht und in den Jahren 1997/1998 von der Antragsgegnerin zu 1 als Bauträgerin errichtet wurde. Die weitere Beteiligte zu 1 kaufte ihre Wohnung im Oktober 1998; nach Beilegung eines Rechtsstreits mit der Antragsgegnerin zu 1 wurde sie im Herbst 1999 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Gemäß § 9 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung (GO) vom 16.5.1997 richtet sich das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung nach den Miteigentumsanteilen. In § 10 GO ist bestimmt:

1. Vorerst wird kein Verwalter bestellt. Die Bestellung eines Verwalters ist jedoch jederzeit möglich, wenn dies die Wohnungseigentümer beschließen.

2. Der jeweilige Verwalter ist neben seiner Vertretungsmacht aus Gesetz und Vertrag auch beauftragt und bevollmächtigt zur Geltendmachung aller Gewährleistungsansprüche hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums und aller Außenanlagen.