I.
Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weitere Beteiligte zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus vier Wohnungen besteht und in den Jahren 1997/1998 von der Antragsgegnerin zu 1 als Bauträgerin errichtet wurde. Die weitere Beteiligte zu 1 kaufte ihre Wohnung im Oktober 1998; nach Beilegung eines Rechtsstreits mit der Antragsgegnerin zu 1 wurde sie im Herbst 1999 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Gemäß §
1. Vorerst wird kein Verwalter bestellt. Die Bestellung eines Verwalters ist jedoch jederzeit möglich, wenn dies die Wohnungseigentümer beschließen.
2. Der jeweilige Verwalter ist neben seiner Vertretungsmacht aus Gesetz und Vertrag auch beauftragt und bevollmächtigt zur Geltendmachung aller Gewährleistungsansprüche hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums und aller Außenanlagen.
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