VGH Bayern - Urteil vom 23.04.1996
8 B 95.877
Normen:
KAG (Kommunalabgabengesetz) Bayern Art. 5 Abs. 5 S. 5 ; StrWG (Straßen und Wegegesetz) Bayern Art. 14 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayVBl 1996, 628
GewArch 1997, 85
UPR 1996, 400
ZKF 1996, 254
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 16.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen RN 5 K 93.2010

Straßenrecht: Anspruch auf Vergütung von Mehrkosten für den aufwendigeren Ausbau einer Straße

VGH Bayern, Urteil vom 23.04.1996 - Aktenzeichen 8 B 95.877

DRsp Nr. 2007/13515

Straßenrecht: Anspruch auf Vergütung von Mehrkosten für den aufwendigeren Ausbau einer Straße

»1. Der Anspruch auf Vergütung von Mehrkosten für den aufwendigeren Ausbau einer Straße gemäß Art 14 Abs. 4 BayStrWG kann gegenüber dem Veranlasser dieser Maßnahme durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. 2. Ein Vorschuß (Art 14 Abs. 4 Satz 3 BayStrWG kann entsprechend Art. 5 Abs. 5 Satz 5 KAG nur so lange gefordert werden, bis die Vergütung noch nicht endgültig berechnet werden kann. 3. Der Vergütungsanspruch umfaßt nur die unmittelbar durch die Art des Gebrauchs des "anderen" veranlaßten tatsächlich angefallenen Mehrkosten für den aufwendigeren Bau oder Ausbau einer Straße. 4. Veränderungen des Gemeingebrauchs, die zu Lasten des "anderen" den Ausbaubedarf auslösen, wie ein gestiegenes Verkehrsaufkommen durch eine veränderte Nutzung von Nachbargrundstücken, haben grundsätzlich keinen Einfluß auf den Vergütungsanspruch.«

Normenkette:

KAG (Kommunalabgabengesetz) Bayern Art. 5 Abs. 5 S. 5 ; StrWG (Straßen und Wegegesetz) Bayern Art. 14 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Klage betrifft die Heranziehung zu einer Mehrkostenvergütung für die Schaffung von Abbiegespuren nach Art. 14 Abs. 4 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG).