BGH - Beschluß vom 16.02.2005
XII ZR 46/03
Normen:
ZPO § 8 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;
Fundstellen:
NJ 2005, 369
WuM 2005, 350
ZMR 2005, 933
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.01.2003

Streit- und Beschwerdewert für eine Räumungsklage nach vorausgegangener Kündigung

BGH, Beschluß vom 16.02.2005 - Aktenzeichen XII ZR 46/03

DRsp Nr. 2005/4302

Streit- und Beschwerdewert für eine Räumungsklage nach vorausgegangener Kündigung

Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" i.S. von § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage bis zu dem Zeitpunkt an, den der Nutzungsberechtigte als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Miet- oder Pachtvertrages in Anspruch nimmt. Hat er keinen festen Zeitpunkt genannt oder beruft er sich darauf, dass der Nutzungsvertrag auf Lebenszeit geschlossen sei, so greift die Vorschrift des § 9 ZPO ein.

Normenkette:

ZPO § 8 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

1. Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000 EUR ist entgegen den Angriffen der Beschwerdeführer nicht erreicht.