Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bonn vom 4.7.2008 -
Die Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten der Klägerinnen das über einen Betrag von 298,63 € hinausgehende Guthaben auf dem Und-Konto xx1 bei der Sparkasse LC einschließlich angelaufener Zinsen freizugeben.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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