OLG Köln - Urteil vom 05.06.2009
3 U 128/08
Normen:
WEG § 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 04.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 421/07

Streitigkeit um rückständige Instandhaltungsrücklage eines Wohnungseigentümers (Einzelfallentscheidung)

OLG Köln, Urteil vom 05.06.2009 - Aktenzeichen 3 U 128/08

DRsp Nr. 2009/14415

Streitigkeit um rückständige Instandhaltungsrücklage eines Wohnungseigentümers (Einzelfallentscheidung)

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bonn vom 4.7.2008 - 10 O 421/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten der Klägerinnen das über einen Betrag von 298,63 € hinausgehende Guthaben auf dem Und-Konto xx1 bei der Sparkasse LC einschließlich angelaufener Zinsen freizugeben.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

WEG § 1;

Gründe:

(von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen und einer Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen)

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

1.