LG Offenburg - Beschluss vom 28.01.1988
4 T 1/88
Normen:
GKG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1989, 436
Vorinstanzen:
AG Offenburg, vom 28.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 430/87

Streitwert bei Klage auf Räumung einer Mietwohnung

LG Offenburg, Beschluss vom 28.01.1988 - Aktenzeichen 4 T 1/88

DRsp Nr. 2001/10224

Streitwert bei Klage auf Räumung einer Mietwohnung

Der Wert des Streitgegenstandes bei einer Klage auf Räumung einer Mietwohnung ist nach dem Jahresbetrag der Nettomiete zuzüglich verbrauchsunabhängiger Nebenkosten zu bemessen. Handelt es sich dabei um vernachlässigbare Kleinbeträge, so bleiben diese außer Ansatz.

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

1.

Die Kläger haben die Beklagten im Verfahren Amtsgericht Offenburg 1 C 430/87 auf Räumung und Herausgabe von Wohnraum in Anspruch genommen. Nach § 8 des Mietvertrages (AS 15) betrug die monatliche Miete für die Wohnung DM 350,--, für die Garage/den Abstellplatz DM 20,--. Unter § 10 des Mietvertrages (AS 17) sind weiter für "Neben- und Betriebskosten" monatliche Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt DM 133,-- vereinbart. Ausgehend von der Addition aller Beträge (DM 503,--) hatten die Kläger in der Klageschrift den Streitwert, mit DM 6.036,-- angegeben (AS 9).