BGH - Beschluß vom 21.09.2006
V ZR 28/06
Normen:
GKG § 48 Abs. 1 ; ZPO § 3 ; WEG § 51 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1506
MDR 2007, 263
NJW 2006, 3428
NZM 2006, 873
ZMR 2007, 791
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 213/03
AG Brilon, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 333/03

Streitwert der Eigentumsentziehungsklage

BGH, Beschluß vom 21.09.2006 - Aktenzeichen V ZR 28/06

DRsp Nr. 2006/25856

Streitwert der Eigentumsentziehungsklage

»Der Streitwert der Eigentumsentziehungsklage bestimmt sich nach dem Verkehrswert des zu veräußernden Wohnungs- oder Teileigentums.«

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1 ; ZPO § 3 ; WEG § 51 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).