KG - Beschluss vom 10.07.2019
24 W 27/19
Normen:
GKG § 49a Abs. 1 S. 2; WEG § 14; WEG § 16 Abs. 2; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2; WEG § 21 Abs. 8;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 55 S 63/18 WEG

Streitwert einer Beschlussersatzklage in Wohnungseigentumssachen

KG, Beschluss vom 10.07.2019 - Aktenzeichen 24 W 27/19

DRsp Nr. 2020/13109

Streitwert einer Beschlussersatzklage in Wohnungseigentumssachen

1. Strebt ein Wohnungseigentümer im Wege der Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG eine Erhaltungsmaßnahme an, ist sein Interesse grundsätzlich im Sinne von § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG anhand der Kosten der Maßnahme zu berechnen, die er anstrebt, und die auf ihn nach § 16 Abs. 2 WEG oder einen von den Wohnungseigentümern abweichend bestimmten Umlageschlüssel anteilig entfallen. 2. Das Interesse kann durch andere Einflüsse mitbestimmt werden. Insoweit kommen vor allem eine Wertminderung in Betracht, die das Wohnungseigentum des klagenden Wohnungseigentümers durch die Nichtdurchführung der angestrebten Erhaltungsmaßnahme erleidet, ein Vermögensschaden, etwa eine Mietminderung, oder eine optische Beeinträchtigung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 17. April 2019, 24 W 20/19, Grundeigentum 2019, 1118).

I. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 19. März 2019 - 55 S 63/18 WEG - wird zurückgewiesen.

II. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 49a Abs. 1 S. 2; WEG § 14; WEG § 16 Abs. 2; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2; WEG § 21 Abs. 8;

Gründe:

A.