OLG Köln - Beschluss vom 16.08.2010
16 W 25/10
Normen:
GKG § 49a; WEG § 43 Nr. 2;
Fundstellen:
NZM 2011, 553
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 108/09

Streitwert einer Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums

OLG Köln, Beschluss vom 16.08.2010 - Aktenzeichen 16 W 25/10

DRsp Nr. 2010/18373

Streitwert einer Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums

Der Streitwert einer Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums richtet sich nach dem Verkehrswert des zu äußernden Wohnungs- bzw. Teileigentums.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird unter Abänderung des Beschlusses der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8.6.2010 - 29 T 108/09 - und der Streitwertfestsetzung im Urteil des Amtsgerichts Köln vom 25.6.2009 - 202 C 324/08 - der Streitwert für das Verfahren erster Instanz auf 150.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 49a; WEG § 43 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, hat Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums, gestützt auf Zahlungsrückstände, erhoben. Der Verkehrswert der beiden Wohnungen der Beklagten liegt bei insgesamt 150.000 €. Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 75.000 € festgesetzt. Hiergegen wenden sich die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit der Streitwertbeschwerde, mit der sie die Festsetzung des Streitwerts auf 150.000 € anstreben. Sie stützen sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.9.2006 (NJW 2006, 3428), wonach der Streitwert der Eigentumsentziehungsklage sich nach dem Verkehrswert des zu veräußernden Wohnungs- oder Teileigentums bestimmt.