OLG Hamm - Beschluss vom 14.04.2015
15 Wx 112/15
Normen:
§ 12 WEG; § 49a GKG;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 625/14

Streitwert einer Klage auf Zustimmung des Verwalters einer WEG-Anlage zur Veräußerung von Wohnungseigentum

OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 15 Wx 112/15

DRsp Nr. 2015/13192

Streitwert einer Klage auf Zustimmung des Verwalters einer WEG -Anlage zur Veräußerung von Wohnungseigentum

In einem Rechtsstreit auf Zustimmung des Verwalters einer WEG -Anlage zu einer beabsichtigten Veräußerung des Wohnungseigentums entspricht das Interesse des Klägers an der Veräußerung dem vereinbarten Kaufpreis. Demgegenüber verfolgen die beklagten Wohnungseigentümer das Interesse, dass die Veräußerung an den Vertragspartner des Klägers unterbleibt. Damit deckt sich ihr Interesse mit dem Verkaufsinteresse, so dass das Einzelinteresse des Klägers maßgebend ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts vom 02.12.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 12 WEG; § 49a GKG;

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren beantragte der zu 1) beteiligte Kläger,

den Beschluss der beklagten Wohnungseigentümer vom 07.03.2014 aufzuheben, in dem sie ihm die aufgrund der Gemeinschaftsordnung erforderliche Zustimmung zur Veräußerung seines Wohnungseigentums versagt haben,

und die Beklagten zur Zustimmung der beabsichtigten Veräußerung des Wohnungseigentums zu verurteilen.