Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts vom 02.12.2014 wird zurückgewiesen.
I.
Im Ausgangsverfahren beantragte der zu 1) beteiligte Kläger,
den Beschluss der beklagten Wohnungseigentümer vom 07.03.2014 aufzuheben, in dem sie ihm die aufgrund der Gemeinschaftsordnung erforderliche Zustimmung zur Veräußerung seines Wohnungseigentums versagt haben,
und die Beklagten zur Zustimmung der beabsichtigten Veräußerung des Wohnungseigentums zu verurteilen.
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