Auf die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 29. Oktober 2008 wird der Beschluss des Landgerichts vom 23. September 2008 - 65 T 105/08 - in der Fassung des teilweisen Nichtabhilfebeschlusses vom 22. Dezember 2008 wie folgt geändert:
Der Gebührenstreit- und Vergleichswert wird auf insgesamt 5.069,95 Euro festgesetzt, wobei auf den Feststellungsantrag zu 3. ein Betrag von 2.979,31 Euro entfällt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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