KG - Beschluss vom 16.07.2009
22 W 76/08
Normen:
GKG § 41 Abs. 5 S. 1; ZPO § 3; ZPO § 9;
Fundstellen:
AGS 2010, 302
MietRB 2010, 168
MietRB 2010, 1
NJW-RR 2010, 371
NZM 2010, 514
WuM 2010, 250
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 65 T 105/08
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 221 C 467/07

Streitwert einer Klage des Vermieters auf Feststellung der Wirksamkeit der Erhöhung des Mietzinses

KG, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen 22 W 76/08

DRsp Nr. 2010/11103

Streitwert einer Klage des Vermieters auf Feststellung der Wirksamkeit der Erhöhung des Mietzinses

Der Gebührenstreitwert für den Klageantrag des Vermieters auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eines zukünftig erhöhten Mietzinses ist nicht nach § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG mit dem 12-fachen Erhöhungsbetrag, sondern nach §§ 3 und 9 ZPO mit dem 42-fachen monatlichen Mieterhöhungsbetrag abzüglich eines für positive Feststellungsklagen regelmäßig vorzunehmenden Abschlages von 20% zu bemessen.

Auf die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 29. Oktober 2008 wird der Beschluss des Landgerichts vom 23. September 2008 - 65 T 105/08 - in der Fassung des teilweisen Nichtabhilfebeschlusses vom 22. Dezember 2008 wie folgt geändert:

Der Gebührenstreit- und Vergleichswert wird auf insgesamt 5.069,95 Euro festgesetzt, wobei auf den Feststellungsantrag zu 3. ein Betrag von 2.979,31 Euro entfällt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 5 S. 1; ZPO § 3; ZPO § 9;

Gründe: