BGH - Beschluß vom 20.04.2005
XII ZR 248/04
Normen:
GKG § 41 Abs. 1 § 48 Abs. 1 ; ZPO § 9 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1085
GuT 2005, 179
MDR 2005, 1101
MietPrax-AK § 9 ZPO Nr. 7
NJW-RR 2005, 938
NZM 2005, 519
ZMR 2005, 535
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

Streitwert einer negativen Feststellungsklage

BGH, Beschluß vom 20.04.2005 - Aktenzeichen XII ZR 248/04

DRsp Nr. 2005/8028

Streitwert einer negativen Feststellungsklage

»Zum Streitwert eine die Verpflichtung zur Zahlung laufenden Mietzinses leugnenden Feststellungsklage.«

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 1 § 48 Abs. 1 ; ZPO § 9 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit einem im Jahre 1999 auf zehn Jahre abgeschlossenen Mietvertrag über eine Telefonanlage, den die Klägerin als Mieterin wegen arglistiger Täuschung im Jahre 2003 angefochten hat. Die Klägerin hat mit der Klage gegen die Beklagten Schadensersatz- bzw. Bereicherungsansprüche in bezifferter Höhe von 65.873,24 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe der Telefonanlage geltend gemacht und daneben die Feststellung begehrt, seit Juli 2003 nicht mehr zu Zahlungen an die Beklagte zu 1 verpflichtet zu sein. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage die Zahlung einer Quartalsmiete für die Telefonanlage in Höhe von 2.873,26 EUR nebst Zinsen beantragt. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen abgewiesen, der Widerklage stattgegeben worden.

II. Der Gebührenstreitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde bemißt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 GKG nach dem Wert der vollen Beschwer der Klägerin.

1. Zweifelhaft ist allein der Wert des vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Feststellungsantrages über den Wegfall der Verpflichtung zur weiteren (Mietzins-)Zahlung.