OLG Köln - Beschluß vom 09.02.1996
19 W 1/96
Normen:
GKG § 16 ;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 474
MDR 1996, 859
NJWE-MietR 1996, 145
VersR 1997, 85
WuM 1996, 288

Streitwert für Räumungsklage

OLG Köln, Beschluß vom 09.02.1996 - Aktenzeichen 19 W 1/96

DRsp Nr. 1996/28946

Streitwert für Räumungsklage

»Bei der Streitwertberechnung nach § 16 GKG für eine Räumungsklage sind Miet- (Pacht-)Nebenkosten nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

GKG § 16 ;

Gründe:

Die nach § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Streitwert für die Räumungsklage zu Recht nach dem vereinbarten Mietzins von 980,00 DM zuzüglich MWSt ohne Berücksichtigung der "Heiz- und Nebenkostenvorauszahlung" festgesetzt.