OLG Koblenz - Beschluss vom 04.05.2009
5 W 288/09
Normen:
GKG § 49a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 33/08
AG Diez, - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 10/08

Streitwert im Verfahren nach dem WEG

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.05.2009 - Aktenzeichen 5 W 288/09

DRsp Nr. 2010/20309

Streitwert im Verfahren nach dem WEG

1. Soll der Wohnungseigentümergemeinschaft ein beziffert feststehender Betrag belastet werden, während einer der Eigentümer mit der Klage die alleinige Haftung des Verwalters durchsetzen will, bestimmt nicht der Miteigentumsanteil des Klägers sondern § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG den Streitwert 2. Zum Streitwert eines Antrags, durch den der Einbau einer Empfangsanlage für Satellitenfernsehen verhindert werden soll

1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12. Februar 2009 in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 27. April 2009 ergänzt, teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert des Verfahrens erster und zweiter Instanz wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Diez auf

14.269,31 €

bemessen.

2. Die weiter greifende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 49a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Mit ihrer gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Klage hatte die Beschwerdeführerin begehrt, Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung vom 11. Dezember 2007 für ungültig zu erklären. Dabei ging es im Einzelnen um Folgendes: