1. Der Wert des Anspruchs des Mieters auf Beseitigung tauglichkeitsmindernder Mängel des Mietobjekts ist nicht nach der Höhe der dafür aufzuwendenden Kosten sondern nach dem Wert der aus der behaupteten Gebrauchsbeeinträchtigung resultierenden Minderung des Mietzinses zu bestimmen, und zwar bezogen auf den dreifachen Jahresbetrag der Minderungsquote (§ 3ZPO).2. Ein Bedürfnis, den Streitwert in analoger Anwendung des § 16 Abs. 1GKG der Höhe nach auf den Betrag des einjährigen Mietzinses zu begrenzen, ist nicht ersichtlich.
Die gemäß § 25 Abs. 2GKG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat den Streitwert des Mängelbeseitigungsantrags nicht zu hoch, sondern zu niedrig festgesetzt.
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