BGH - Beschluß vom 27.07.2005
XII ZR 67/03
Normen:
ZPO § 8 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;
Fundstellen:
MietPrax-AK § 8 ZPO Nr. 6
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 20.02.2003

Streitwert und Berufungsbeschwer bei Räumung eines Grundstücks

BGH, Beschluß vom 27.07.2005 - Aktenzeichen XII ZR 67/03

DRsp Nr. 2005/12226

Streitwert und Berufungsbeschwer bei Räumung eines Grundstücks

Die streitige Zeit i.S. von § 8 ZPO beginnt nach einer vorausgegangenen Kündigung mit der Klageerhebung und dauert bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitraum in Anspruch nimmt.

Normenkette:

ZPO § 8 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die streitgegenständlichen Teilflächen des Grundstücks L.straße 16 a in D. zu räumen und an den Kläger herauszugeben sowie es zu unterlassen, die dort befindlichen Anpflanzungen zu entfernen. Die von der Beklagten gezahlte Pacht betrug zuletzt 46,02 EUR monatlich.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 26 Ziff. 8 EGZPO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Das ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat den Streitwert des Antrags auf Räumung und Herausgabe auf der Grundlage des letzten monatlichen Pachtzinses von 90 DM (= 46,02 EUR) bemessen und den Wert der Unterlassung mit 700 EUR beziffert. Das ist im Ansatz auch für die Bemessung der Beschwer der Beklagten zutreffend.