BGH - Beschluß vom 20.04.2005
XII ZR 92/02
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1135
GuT 2005, 180
MDR 2005, 1194
MietPrax-AK § 26 EGZPO Nr. 1
NJW-RR 2005, 1011
NZBau 2005, 590
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig, vom 20.03.2002
LG Göttingen,

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Beseitigung einer Kontaminierung

BGH, Beschluß vom 20.04.2005 - Aktenzeichen XII ZR 92/02

DRsp Nr. 2005/8282

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Beseitigung einer Kontaminierung

»Die Beschwer eines zur Beseitigung von Kontaminationen Verurteilten bemißt sich nicht nach dem vom Kläger behaupteten, sondern nach dem tatsächlichen, vom Gerichtssachverständigen festgestellten Kostenaufwand (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 - NJW 2004, 3488 ff.).«

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

I. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, Kontaminationen auf dem ehemals von ihm gepachteten Tankstellengelände in N.-H. zu entfernen. Der Umfang der Verurteilung ist nach dem Tenor und den Entscheidungsgründen widersprüchlich. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren streiten die Parteien nun auch über den Umfang der Beschwer:

In der Klageschrift hatte der Kläger den Kostenaufwand für die Säuberung des gesamten Tankstellengeländes mit 50.000 bis 70.000 DM angegeben. Er hat die Kosten weder näher aufgeschlüsselt noch durch einen Kostenvoranschlag belegt.

Sowohl das Landgericht, das einen Sanierungsanspruch des Klägers verneint hat, als auch das Oberlandesgericht, das insoweit das landgerichtliche Urteil abgeändert hat, haben als Streitwert für diesen Antrag jeweils 60.000 DM - von den Parteien unbeanstandet - ohne nähere Begründung festgesetzt.