BGH - Beschluß vom 13.03.2007
VIII ZR 2/06
Normen:
ZPO § 8 § 9 ;
Fundstellen:
ZMR 2007, 441
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 02.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 311 S 80/05
AG Hamburg, vom 24.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 48 C 603/04

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Räumung einer Mietwohnung; Begriff der streitigen Zeit

BGH, Beschluß vom 13.03.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 2/06

DRsp Nr. 2007/6858

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Räumung einer Mietwohnung; Begriff der streitigen Zeit

Der Wert der Beschwer einer Verurteilung zur Räumung einer Mietwohnung bestimmt sich nach § 8 ZPO. Zur Bestimmung der "streitigen Zeit" ist dabei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Mietverhältnis jedenfalls geendet hätte. Lässt sich ein solcher Zeitpunkt nicht sicher feststellen, bemisst sich die Beschwer nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94, WM 1996, 187, unter II 1; Beschluss vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02, WuM 2004, 353, unter II; Beschluss vom 16. Februar 2005 - XII ZR 46/03, WuM 2005, 350, unter 2; Urteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04, NJW-RR 2005, 867, unter 2 b; BVerfG NZM 2006, 578).

Normenkette:

ZPO § 8 § 9 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 EUR nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-) Beschwer des Beklagten beträgt - allenfalls - 17.179,26 EUR für den Räumungsanspruch.