1. Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Beklagten ist aus den zutreffenden Gründen des Nicht-Abhilfe-Beschlusses des Landgerichts vom 8. Januar 2007 zurückzuweisen.
Ergänzend wird zu der Rüge der Beklagten, bei Festsetzung des Streitwertes sei vom Nettobetrag der Miete auszugehen, darauf hingewiesen, dass diese Auffassung nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht.
Danach gehört - im Rahmen der Streitwertfestsetzung - zur Miete die Mehrwertsteuer (vgl. nur OLG Düsseldorf NZM 2005, 240; KG, KGR 1999, 310 = NZM 2000, 659 = NJW-RR 2000, 966).
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