KG - Beschluss vom 15.01.2007
12 W 5/07
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 566
NZM 2007, 518
ZMR 2007, 534
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 52/06

Streitwertberechnung in Mietangelegenheiten unter Einbeziehung der Mehrwertsteuer auf die Miete

KG, Beschluss vom 15.01.2007 - Aktenzeichen 12 W 5/07

DRsp Nr. 2007/10452

Streitwertberechnung in Mietangelegenheiten unter Einbeziehung der Mehrwertsteuer auf die Miete

»Bei Festsetzung des Streitwerts ist nicht vom Nettobetrag der Miete auszugehen, sondern insoweit gehört zur Miete auch die Mehrwertsteuer.«

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Beklagten ist aus den zutreffenden Gründen des Nicht-Abhilfe-Beschlusses des Landgerichts vom 8. Januar 2007 zurückzuweisen.

Ergänzend wird zu der Rüge der Beklagten, bei Festsetzung des Streitwertes sei vom Nettobetrag der Miete auszugehen, darauf hingewiesen, dass diese Auffassung nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht.

Danach gehört - im Rahmen der Streitwertfestsetzung - zur Miete die Mehrwertsteuer (vgl. nur OLG Düsseldorf NZM 2005, 240; KG, KGR 1999, 310 = NZM 2000, 659 = NJW-RR 2000, 966).