I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus einem Einfamilienhaus und einem Doppelhaus besteht.
Das Sondereigentum an dem Einfamilienhaus, das dem Antragsteller gehört, wurde mit einem Miteigentumsanteil von 482/1102 verbunden; außerdem steht dem jeweiligen Inhaber dieses Anteils nach der Teilungserklärung das Sondernutzungsrecht an einer in dem der Teilungserklärung beigefügten Plan zur Gartenanlage näher bezeichneten Fläche von "ca. 482 m²" zu. Das Sondereigentum an der westlichen Hälfte des Doppelhauses gehört den Antragsgegnern zu 1 und 2 als Miteigentümern. Die Antragsgegner zu 3 sind Miteigentümer der östlichen Hälfte des Doppelhauses. Das Sondereigentum an den Doppelhaushälften wurde jeweils mit einem Miteigentumsanteil von 310/1102 verbunden; außerdem wurde den jeweiligen Eigentümern der Doppelhaushälften jeweils eine Fläche von "ca. 310 m²" zur Sondernutzung zugewiesen.
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