KG - Beschluss vom 29.03.2023
10 W 33/23
Normen:
GKG § 49; WEG § 44 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 2 S. 1; WEG § 28 Abs. 2 S. 1; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; GKG § 45 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 55 S 57/22 WEG
AG Berlin-Wedding, - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 265/21

Streitwertbeschwerde Anfechtungsklage gegen Beschlüsse WohnungseigentümergemeinschaftGebührenstreitwert im Verfahren gemäß § 44 Abs. 1 WEGBemessung Streitwert nach Interesse der Partei

KG, Beschluss vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 10 W 33/23

DRsp Nr. 2023/5352

Streitwertbeschwerde Anfechtungsklage gegen Beschlüsse Wohnungseigentümergemeinschaft Gebührenstreitwert im Verfahren gemäß § 44 Abs. 1 WEG Bemessung Streitwert nach Interesse der Partei

Der Gebührenstreitwert hat sich grundsätzlich entsprechend am Interesse des Klägers zu orientieren. Ausnahmsweise kann aber gemäß § 49 GKG insoweit auf das Interesse der beklagten Partei abzustellen sein. Die Argumentation, dass bei Ausblendung des Streitgegenstandes die Anwalts- und Gerichtsgebühren unangemessen niedrig seien, trägt nicht, da die Gerichte entsprechende gesetzgeberische Entscheidungen nicht korrigieren können.

I. Die Streitwertbeschwerden der Beklagten und ihrer Prozessbevollmächtigten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 2023 - 55 S 57/22 - werden zurückgewiesen.

II. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 49; WEG § 44 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 2 S. 1; WEG § 28 Abs. 2 S. 1; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; GKG § 45 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

A.

Der Kläger, ein Wohnungseigentümer, geht gegen mehrere Beschlüsse im Wege der Anfechtungsklage vor. Ferner erhebt er diverse Beschlussersetzungs- und Leistungsklagen. Seine Klagen hatten vor dem Amtsgericht jeweils keinen Erfolg. Dagegen wendete sich der Kläger im Wege der Berufung mit folgenden, sinngemäßen Anträgen (für die genaue Fassung wird auf die Berufungsbegründung verwiesen):