Die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1, 66 Abs. 4 GKG zulässig und im tenorierten Umfange begründet.
Die Klägerin hat wegen rückständigen Wohngeldes gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 WEG verfolgt, über den - zutreffend - im ZPO -Verfahren verhandelt worden ist (§
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