OLG Rostock - Beschluss vom 07.03.2006
7 W 63/05
Normen:
WEG § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2006, 829
ZMR 2006, 476
Vorinstanzen:
LG Rostock, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 117/05

Streitwertfestsetzung eines Anspruch aus § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 WEG

OLG Rostock, Beschluss vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 7 W 63/05

DRsp Nr. 2006/23406

Streitwertfestsetzung eines Anspruch aus § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 WEG

Die Streitwertfestsetzung eines Anspruch aus § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 WEG wegen rückständigen Wohngeldes hat nach § 3 ZPO zu erfolgen. Somit wird der Verkehrswert der Eigentumswohnung des Beklagten ohne Belastungen angesetzt.

Normenkette:

WEG § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1, 66 Abs. 4 GKG zulässig und im tenorierten Umfange begründet.

Die Klägerin hat wegen rückständigen Wohngeldes gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 WEG verfolgt, über den - zutreffend - im ZPO -Verfahren verhandelt worden ist (§ 51 WEG i.V.m. § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Die Streitwertfestsetzung richtet sich daher nicht nach § 48 Abs. 3 WEG, sondern hat - wovon auch das Landgericht ausgegangen ist - nach § 3 ZPO zu erfolgen.