BayObLG - Beschluss vom 08.04.2004
2Z BR 233/03
Normen:
WEG § 23 Abs. 2, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 327
NZM 2005, 462
WuM 2004, 366
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 15896/03
AG München, vom 22.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 431/03

Tagesordnungspunkt Sonstiges

BayObLG, Beschluss vom 08.04.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 233/03

DRsp Nr. 2004/7349

Tagesordnungspunkt "Sonstiges"

»Ein Eigentümerbeschluss, der unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" gefasst wird und nicht nur eine unbedeutende Angelegenheit regelt, ist auf rechtzeitige Anfechtung allein deswegen für ungültig zu erklären.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 2, Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage mit mehr als 200 Wohnungen in acht Häusern, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Der Antragsteller unterhält auf dem Flachdach eines dieser Häuser eine Amateur-Funkantenne, deren Errichtung ihm durch Eigentümerbeschluss vom 1.12.1983 gestattet wurde. Der damalige Verwalter schloss zudem mit dem Antragsteller unter dem 26.5./5.6.1984 einen schriftlichen Antennenvertrag, der in § 3 Abs. 2 folgende Regelung enthält:

Sofern die äußeren, maximalen optischen Abmessungen (Drehkreis + Höhe) der Anlage nicht verändert werden, kann der Antenneninhaber ohne Rücksprache bei der Gemeinschaft, wohl aber bei der Hausverwaltung, die Antennenanlage technisch modifizieren.

Die im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung enthält in § 4 Nr. 5 folgende Regelung: