Teil 2: Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - Aufgaben und Pflichten des Verwalters

Autor: Weber

A. Vertretung der Gemeinschaft im Außenverhältnis

I. Neuregelung durch das WEMoG

11.314

Das WEMoG verfolgte durch die Neuregelung folgende Zwecke:811)

Erleichterung des Rechtsverkehrs mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - wer mit einem Verwalter einen Vertrag schließt, muss nicht mehr befürchten, dass dessen Vertretungsmacht für den Abschluss des Vertrags nicht ausreicht;

weitgehend unbeschränkte Vertretungsmacht des Verwalters im Außenverhältnis, die auch nicht durch einen Beschluss oder eine Vereinbarung eingeschränkt werden kann;

keine Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer durch den Verwalter.

11.315

Nach Ansicht des Rechtsausschusses bedurfte die grundsätzlich umfassende Vertretungsmacht des Verwalters der Einschränkung. Sie besteht deshalb nicht beim Abschluss von Grundstückskauf- und Darlehensverträgen.812)

811)

RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/18791, S. 48.

812)

Rechtsausschuss zum RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/22634, S. 43.

II. Vertretung der Gemeinschaft durch Verwalter

1. Grundsatz813)

11.316