Autor: Weber |
Das WEMoG verfolgte durch die Neuregelung folgende Zwecke:811)
Erleichterung des Rechtsverkehrs mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - wer mit einem Verwalter einen Vertrag schließt, muss nicht mehr befürchten, dass dessen Vertretungsmacht für den Abschluss des Vertrags nicht ausreicht; |
weitgehend unbeschränkte Vertretungsmacht des Verwalters im Außenverhältnis, die auch nicht durch einen Beschluss oder eine Vereinbarung eingeschränkt werden kann; |
keine Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer durch den Verwalter. |
Nach Ansicht des Rechtsausschusses bedurfte die grundsätzlich umfassende Vertretungsmacht des Verwalters der Einschränkung. Sie besteht deshalb nicht beim Abschluss von Grundstückskauf- und Darlehensverträgen.812)
811) | RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/18791, S. 48. |
812) | Rechtsausschuss zum RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/22634, S. 43. |
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