OLG München - Beschluss vom 24.07.2006
34 Wx 56/06
Normen:
WEG § 14 Nrn. 1, 2 § 22 Abs. 1 §§ 43 ff. ; ZPO § 301 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 812
ZMR 2006, 884
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 27.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1909/05
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen II 21/03

Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes bei mehreren Unterlassungs- und Beseitigungsanträgen bezüglich eines Teileigentums

OLG München, Beschluss vom 24.07.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 56/06

DRsp Nr. 2006/20295

Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes bei mehreren Unterlassungs- und Beseitigungsanträgen bezüglich eines Teileigentums

»Zur Frage der Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes bei mehreren Unterlassungs- und Beseitigungsanträgen, die sich auf ein Teileigentum beziehen.«

Normenkette:

WEG § 14 Nrn. 1, 2 § 22 Abs. 1 §§ 43 ff. ; ZPO § 301 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller, der Antragsgegner und der weitere Beteiligte bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage besteht aus fünf Wohnungen, zwei Gewerbeeinheiten und Garagen. Die Antragsteller sind Sondereigentümer der Wohnungen Nrn. 2 und 4, der Antragsgegner ist Sondereigentümer der Wohnungen Nrn. 1 und 5 sowie der beiden Gewerbeeinheiten Nrn. 6 und 7. In der Gewerbeeinheit Nr. 7 wird seit Herbst 2002 eine Bäckerei betrieben. Gegenstand des Verfahrens sind Umbauten in diesem Teileigentum sowie Lärm- und Geruchsbelästigungen durch den Betrieb der Bäckerei.

Die Teilungserklärung vom 18.9.1991 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 5 Art der Nutzung