BFH - Urteil vom 22.07.2003
IX R 59/02
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2165
BB 2003, 2273
BFH/NV 2003, 1493
BFHE 202, 566
BStBl II 2003, 806
DB 2003, 2263
DStR 2003, 1742
NJW 2004, 1408
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 20.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1419/96

Teilentgeltliche Vermietung

BFH, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen IX R 59/02

DRsp Nr. 2003/11953

Teilentgeltliche Vermietung

»Wird die Nutzungsüberlassung in den Fällen des § 21 Abs. 2 EStG in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt, so ist das in der verbilligten Vermietung liegende nicht marktgerechte Verhalten des Steuerpflichtigen für die Prüfung seiner Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen des entgeltlichen Teils ebenso wenig bedeutsam wie für den Fremdvergleich (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46).«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (1992) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Sie erwarben im September 1991 von der Mutter der Klägerin ein 1982 mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück für 500 000 DM. Einen Teilbetrag von 120 000 DM hatten die Kläger nach dem Vertrag bereits vorab gezahlt. Einen weiteren Teilbetrag von 5 000 DM hatten die Kläger durch Ablösung einer Darlehensschuld erbracht. Den Restbetrag von 375 000 DM stundete die Mutter der Klägerin darlehensweise gegen eine Verzinsung. Die Tilgung betrug ab dem 1. Oktober 1992 monatlich 1 500 DM.