OLG Koblenz - Urteil vom 09.10.2009
10 U 1164/08
Normen:
WEG § 10 Abs. 6;
Fundstellen:
MietRB 2010, 119
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 408/06

Teilrechtsfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften für Heizkostenabrechnungen untereinander

OLG Koblenz, Urteil vom 09.10.2009 - Aktenzeichen 10 U 1164/08

DRsp Nr. 2009/28404

Teilrechtsfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften für Heizkostenabrechnungen untereinander

Betreibt eine Wohnungseigentümergemeinschaft zugleich die Heizungsanlage für eine benachbarte zweite Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund von Reallasten, die den jeweiligen Grundstückseigentümer verpflichten, einerseits die Heizleistungen zu erbringen, andererseits die Kosten nach einem vorgegebenen Schlüssel mitzutragen, kann die insoweit teilrechtsfähige "liefernde" Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber der insoweit ebenfalls teilrechtsfähigen "empfangenden" Wohnungseigentümergemeinschaft die Zahlung der auf sie entfallenden Kosten verlangen; sie muss sich nicht auf Abrechnung gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern verweisen lassen.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 14. August 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 6;

Gründe:

I.