OLG Celle - Urteil vom 11.05.2005
4 U 8/05
Normen:
BGB § 566 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2005, 597
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 323/04

Überlassung der Mietsache bei veräußerung eines vermieteten Hausgrundstückes

OLG Celle, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 4 U 8/05

DRsp Nr. 2005/9084

Überlassung der Mietsache bei veräußerung eines vermieteten Hausgrundstückes

»1. Wird ein vermietetes Hausgrundstück veräußert, so erfordert die Überlassung i. S. V. § 566 BGB zwar nicht, dass dem Hauptmieter des bisherigen Eigentümers der unmittelbare Besitz an den vermieteten Räumen eingeräumt sein muss; jedoch muss zwischen Eigentümer und Hauptmieter eine Einigung stattgefunden haben, durch die der Hauptmieter in den Stand gesetzt wird, nunmehr anstelle des Eigentümers dessen bisherige Besitzrechte auszuüben, z. B. durch Mitteilung der Vermietung an die Untermieter. 2. Die freiwillige Rückgabe der Mietsache an den bisherigen Eigentümer durch den Mieter vor dem Übergang des Eigentums auf den Grundstückserwerber steht einer von vornherein fehlenden Überlassung gleich.«

Normenkette:

BGB § 566 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Mietvertrages. Wegen des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts (Seite 2, 3; Bl. 254, 255 d. A.) Bezug genommen.