Der Kläger ist Eigentümer eines Zweifamilienwohnhauses in .... Mit Mietvertrag vom 1. Dezember 1966 vermietete er die Wohnung im Übergeschoss des Hauses an die Beklagten zu 1) und 2). Zu § 20 (sonstige Vereinbarung) Ziff - 5 des Mietvertrages vereinbarten die Parteien:
"Der Garten muss von den Hausbewohnern gemeinschaftlich gepflegt werden (z.B. Rasenmähen usw.)".
Mit den Beklagten zu 3) und 4) schloss der Kläger unter dem 4. Juni 1973 einen schriftlichen Mietvertrag, wodurch ihnen die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses nebst anteilmäßiger Gartenanlage vermietet wurde. Dieser Mietvertrag enthält zu § 25 (weitere Vereinbarungen) Ziff. 6 folgende Bestimmung:
"Der Garten muss von den Mietern gemeinschaftlich in Ordnung gehalten werden (z.B. Rasenmähen etc.)".
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