AG Detmold - Urteil vom 14.04.1988
6 C 668/87
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
WuM 1990, 289

Übernahme der Gartenpflege durch den Mieter

AG Detmold, Urteil vom 14.04.1988 - Aktenzeichen 6 C 668/87

DRsp Nr. 2001/10265

Übernahme der Gartenpflege durch den Mieter

Hat der Mieter sich mietvertraglich zur "Pflege" des Gartens verpflichtet, so beinhaltet dies lediglich die Verpflichtung zur Durchführung einfacher Pflegearbeiten wie etwas das Rasenmähen, Umgraben von Beetflächen und Unkrautsäten. Eine Verpflichtung zur Durchführung sonstiger Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die über diese einfachen und ohne besonderen Kostenaufwand durchzuführenden Pflegearbeiten hinausgehen, ergibt sich aus den mietvertraglichen Vereinbarungen nicht.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines Zweifamilienwohnhauses in .... Mit Mietvertrag vom 1. Dezember 1966 vermietete er die Wohnung im Übergeschoss des Hauses an die Beklagten zu 1) und 2). Zu § 20 (sonstige Vereinbarung) Ziff - 5 des Mietvertrages vereinbarten die Parteien:

"Der Garten muss von den Hausbewohnern gemeinschaftlich gepflegt werden (z.B. Rasenmähen usw.)".

Mit den Beklagten zu 3) und 4) schloss der Kläger unter dem 4. Juni 1973 einen schriftlichen Mietvertrag, wodurch ihnen die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses nebst anteilmäßiger Gartenanlage vermietet wurde. Dieser Mietvertrag enthält zu § 25 (weitere Vereinbarungen) Ziff. 6 folgende Bestimmung:

"Der Garten muss von den Mietern gemeinschaftlich in Ordnung gehalten werden (z.B. Rasenmähen etc.)".